Vereinssatzung

A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereines
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verbandmitgliedschaften

B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Ausschluss aus dem Verein

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

D. Die Organe des Vereins
§ 9 Die Vereinsorgane
§ 10 Mitgliederversammlung: Zuständigkeit
§ 11 Mitgliederversammlung: Einberufung und Durchführung
§ 12 Der Vorstand: Amtszeit, Wahl und Mitglieder
§ 13 Der Vorstand: Aufgaben und Vertretung
§ 14 Der Vorstand: Sitzungen und Beschlüsse
§ 15 Geschäftsführer/-in

E. Vereinsjugend
§ 16 Vereinsjugend

F. Sonstige Bestimmungen
§ 17 Kassenprüfer
§ 18 Vereinsordnungen
§ 19 Haftung des Vereins
§ 20 Datenschutz im Verein

G. Schlussbestimmungen
§ 21 Auflösung
§ 22 Gültigkeit dieser Satzung

Satzung
Tierschutzverein Alsfeld und Umgebung e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Alsfeld und Umgebung e.V.

2) Er hat seinen Sitz in 36304 Alsfeld und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gießen unter der Nr. 2869 eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Zweck des Vereines ist die Förderung des Tierschutzes gem. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 14 Abgabenordnung (AO). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Verbreitung, Pflege und Förderung des Tierschutzgedankens durch Aufklärung und gutes Beispiel; Erwecken von Verständnis für das Wesen aller Tiere und deren Wohlergehen zu fördern;
2. Tierquälereien, Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch zu verhüten;
3. strafrechtliche Veranlassung der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ohne Ansehen der Person des Täters;
4. Verbreitung des Tierschutzgedankens unter besonderer Berücksichtigung des Arten- und Naturschutzes in Wort, Schrift und Bild, insbesondere bei der Jugend;
5. Förderung des Ehrenamts im Tierschutz;
6. Unterhaltung und Betrieb eines Tierheimes.

2) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haus- und Nutztiere, sondern auch auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich (unentgeltlich) ausgeübt.

6) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1) Der Verein ist Mitglied

1. im Deutschen Tierschutzbund e.V. mit Sitz in Bonn;
2. im Hessischen Landestierschutzverband e.V. mit Sitz in Frankfurt.

2) Der Verein erkennt die Satzungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an. Ein Austritt muss von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu weiteren übergeordneten Tierschutzvereinigungen beschließen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die sich zum Vereinszweck bekennen. Bei juristischen Personen obliegt das Stimmrecht dem bevollmächtigten Vertreter, der den Nachweis seiner Bevollmächtigung führen muss.

2) Minderjährige Personen können eine Jugendmitgliedschaft erwerben. Diese Mitgliedschaft berechtigt nicht zur Teilnahme an den Abstimmungen in den Vereinsorganen. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dessen gesetzlicher/m Vertreter/-in zu stellen.

3) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.

4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

6) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das Vorschlagsrecht hierzu liegt beim Vorstand.

7) Vorstandsmitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden. Das Vorschlagsrecht hierzu liegt beim Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod;
2. durch freiwilligen Austritt mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres;
3. durch Ausschluss aus dem Verein (§ 7);
4. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder Personenvereinigung.

2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

1) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt aus wichtigem Grund. Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn ein Mitglied

1. trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragszahlung ganz oder teilweise nicht nachkommt;
2. sich im Widerspruch zum Vereinszweck verhält, dem Verein oder dessen Ansehen schadet und damit in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
3. Unruhe im Verein stiftet;
4. grob oder wiederholt gegen eine der Vereinsordnungen nach § 17 dieser Satzung verstößt.

2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand anzuhören. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Mindestbeitrag) zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Das Beitragsjahr ist das Geschäftsjahr.

2) Der Beitrag wird innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres per Lastschriftverfahren eingezogen. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

3) Minderjährige sowie Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung;
2. der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung: Zuständigkeit

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands (Jahresbericht mit Protokoll der letzten Hauptversammlung);
2. den Rechenschaftsbericht der/des Schatzmeister/-in;
3. Entlastung des Vorstands;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands (alle 2 Jahre);
5. Wahl der Kassenprüfer (alle 2 Jahre);
6. Festsetzung der Jahresbeitrages (§ 8);
7. Satzungsänderungen;
8. Ehrenmitgliedschaften (§ 5 Abs. 6);
9. Ehrenvorstandsmitgliedschaften (§ 5 Abs. 7);
10. Anträge der Mitglieder;
11. Auflösung des Vereins.

§ 11 Mitgliederversammlung: Einberufung und Durchführung

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr in Form einer Hauptversammlung statt. Der Zeitpunkt soll im ersten Halbjahr liegen.

2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
1. ein Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich verlangt;
2. es das Vereinsinteresse erfordert (§ 36 BGB).

3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt außer in den Fällen des Abs. 4 durch Veröffentlichung in der Oberhessischen Zeitung unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung spätestens 4 Wochen vor der Versammlung.

4) In den Fällen des Abs. 9 Ziffer 2 (Satzungsänderung) und Abs. 9 Ziffer 3 (Auflösung des Vereins) wird die Mitgliederversammlung schriftlich unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss spätestens 4 Wochen vor der Versammlung erfolgen. Es gilt das Datum des Poststempels. Bei beabsichtigter Satzungsänderung muss ein Entwurf der Einladung beigefügt werden.

5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

6) Bei Beschlüssen zur Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder des Vereins anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so lädt der Vorstand nach einer Frist von mindestens 14 Tagen erneut die Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist dann ungeachtet der Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

7) Jede andere als die in Abs. 6 genannte ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von ihrem/seinem Stellvertreter/-in geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die/den Leiterin.

9) Die Mitgliederversammlung beschließt mit folgenden Mehrheiten:
1. Allgemeine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
2. Satzungsänderungen mit einer 2/3 (Zweidrittel)-Mehrheit der anwesenden Mitglieder;
3. die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 4/5 (Vierfünftel) der anwesenden Mitglieder.

10) Wahlen erfolgen geheim. Sie können, soweit kein Mitglied Einwände erhebt, auf Antrag ebenfalls öffentlich durchgeführt werden.

11) Alle anderen Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.

12) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar und an die persönliche Teilnahme gebunden.

13) Über alle Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse werden Protokolle mit der Unterschrift des/der Versammlungsleiters/-in und des vertretungsberechtigten Vorstandes sowie des/der Protokollant/-in angefertigt.

§ 12 Der Vorstand: Amtszeit, Wahl und Mitglieder

1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

2) Wählbar ist jedes volljährige Mitglied. Die Wahl von bis zu 2 Personen vom Verein angestellter Mitglieder ist zulässig. Für diese gelten die gesetzlichen Beschränkungen des § 34 BGB.

3) Der Vorstand besteht aus:
1. der/dem 1. Vorsitzenden;
2. der/dem Stellvertreter/-in (2. Vorsitzende/n);
3. der/dem Schatzmeister/-in;
4. der/dem Schriftführer/-in;
5. bis zu vier Beisitzern.

4) Der Vorstand kann weitere beratende Mitglieder in sein Gremium berufen. Diese haben kein Stimmrecht.

5) Ehrenvorstandsmitglieder gehören ohne Wahl dem Vorstand mit Stimmrecht an.

6) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger als Ersatzmitglied mit Stimmrecht bestimmen.

§ 13 Der Vorstand: Aufgaben, vertretungsberechtigter Vorstand

1) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Seine Aufgaben umfassen insbesondere:

1. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung sowie Umsetzung derer Beschlüsse;
2. gewissenhafte Führung der Vereinsgeschäfte sowie ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
3. Erstellung des Jahres- und Rechenschaftsberichtes;
4. Betreuung des Tierheims.

2) Der vertretungsberechtigte Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus der/m 1. und 2. Vorstandsvorsitzenden sowie aus der/m Schatzmeister/-in. Jeweils zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes haben gemeinsam Vertretungsmacht. Zu den Aufgaben des vertretungsberechtigten Vorstandes gehören insbesondere der Abschluss des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers und die laufende Unterstützung der Geschäftsführung (§ 15).

3) Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt der/dem Schatzmeister/-in in Verbindung mit der/dem 1. Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreter/-in. Der Restvorstand muss darüber laufend informiert werden. Auf Antrag des/der Schatzmeister/-in ist vom Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

§ 14 Der Vorstand: Sitzungen und Beschlüsse

1) Die Einladung zu den Vorstandsitzungen erfolgt durch die/den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch der/dessen Stellvertreter/-in und kann schriftlich, mündlich oder auf elektronischem Wege (z.B. durch E-Mail) erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder ihre/sein Stellvertreter/-in anwesend sind.

3) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 15 Geschäftsführer/in

1) Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins oder des Tierheims kann der Vorstand eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen.

2) Die Bestellung und Kündigung der/des Geschäftsführerin/-s erfolgt durch den Gesamtvorstand. Ihr/sein Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt. Sie/er führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung, auf Basis der von der Mitgliederversammlung bestimmten Grundsätze, der vom Vorstand gegebenen Richtlinien sowie der zwischen dem Vorstand und der Geschäftsführung vereinbarten Planung und des jährlichen Haushalts. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der/s Geschäftsführer/-in (§ 17 Abs. 1 Ziffer 4).

3) Die/der Geschäftsführer(in) ist besonderer Vertreter im Sinne von § 30 BGB. Sie/er ist in dem ihr/ihm übertragenen Zuständigkeitsbereich alleinvertretungsbefugt. Sie/er ist nicht zur Aufnahme von Darlehen und Bürgschaften sowie zum Erwerb von oder zur Verfügung über Grundbesitz des Vereins befugt. Der Vorstand kann weitere Vertretungsbeschränkungen festlegen.

4) Die/der Geschäftsführer/in darf Nichtmitglied des Vereins sein. Sie/er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und an Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teil.

§ 16 Jugendgruppen / Vereinsjugend

Der Verein kann zur Förderung der Jugendarbeit eine Jugendgruppe bilden. Die Jugendgruppe wählt aus den Reihen der Vereinsmitglieder einen Jugendgruppenleiter.

§ 17 Kassenprüfung, Jahresabrechnungen

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem vertretungsberechtigten Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören und nicht die/der Geschäftsführer/-in sein dürfen. Ein Ersatzkassenprüfer kann zusätzlich gewählt werden.

2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers beträgt zwei Jahre entsprechend der des Vorstands. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

3) Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines Geschäftsjahres von zwei Kassenprüfer/-innen zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf Kassenbestand, Kassenführung, die wirtschaftliche Verwendung der Mittel entsprechend des in § 2 niedergelegten Satzungszweckes und die Ausgabenprüfung. Der Bericht ist schriftlich niederzulegen. Die Kassenprüfer/-innen sind berechtigt, in sämtliche Geschäftsvorgänge Einblick zu nehmen

4) Die Prüfung hat so rechtzeitig zu erfolgend, dass in der Mitgliederversammlung der Prüfbericht mündlich erstattet werden kann

§ 18 Vereinsordnungen

1) Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss die in Abs. 2-4 genannten Ordnungen zu erlassen.

2) Die Geschäftsordnung des Vorstandes regelt neben den Vorstandsaufgaben die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Umsetzung der Vereinsbeschlüsse.

3) Die Tierheimordnung regelt die Verfahrens- und Organisationsabläufe des Tierheims.

4) Die Geschäftsordnung der Geschäftsführung regelt die Geschäftsführungsaufgaben und –befugnisse der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers.

5) Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 19 Haftung des Vereins

1) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitglieder im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Vereinszweckes, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 20 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 21 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung festgelegten Stimmenmehrheit (Vierfünftelmehrheit) beschlossen werden.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die/der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

4) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 22 Gültigkeit dieser Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.04.2013 beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Alsfeld, den 20.11.2021

Gerichtsstand ist 36304 Alsfeld.